Datenschutz als
wirtschaftlicher Faktor
Aufträge
Immer häufiger werden Aufträge vom Nachweis der Einhaltung
datenschutzrechtlicher Vorschriften abhängig gemacht. Der Schutz des
Unternehmens-Know-Hows, bspw. in Form von Produktideen,
Konstruktionszeichnungen, Kalkulationen wird in Zeiten von Datenschutzpannen
und Industriespionage immer wichtiger. Spätesten bei einer Überprüfung im
Rahmen eins Datenschutz-Audits durch einen Geschäftspartner, wird das
Unternehmen nicht standhalten können. Für eine Einführung des Datenschutzes
noch vor der Auftragsvergabe ist es meist zu spät. Der Auftrag geht an den
Mitbewerber.
„Vom Tisch“
Als durchaus wirtschaftliche Optimierung, kann gesehen
werden, dass das Thema Datenschutz „endlich mal vom Tisch“ ist. Die
Geschäftsleitung kann sich wieder auf die eigentliche Kernkompetenz
konzentrieren und der Kopf ist wieder frei für das Wesentliche.
Optimierung von Prozessen
Die Datenschutzeinführung geht oft mit einer Art
Qualitätskontrolle der EDV-technischen Arbeits- und Kommunikationsprozesse
einher. Hieraus können sich durchaus Optimierungen für Systeme und Personal
ergeben. Optimierungsmöglichkeiten mit den resultierenden wirtschaftlichen
Vorteilen werden erkannt und können im Rahmen der Datenschutz-Einführung
umgesetzt werden.
Risikobewertung
Weitere
wirtschaftliche Pluspunkte, die für den Datenschutz sprechen, finden sich im
gesamten Bereich der Risikobewertung. Viele Unternehmen sehen sich einer
Überprüfung hinsichtlich der Basel-II- Konformität gegenübergestellt. Eine
Einführung des Datenschutzes bedeutet gleichzeitig eine Prüfung und gegebenenfalls
die Optimierung der Datenverfügbarkeit, normalerweise nicht nur der
personenbezogenen Daten, sondern aller Unternehmensdaten. Dies bezieht sich
nicht nur auf die rein technische Verfügbarkeit der Daten (Backups,
Plattenspiegelung etc.), sondern auch der bereitstellenden Infrastruktur wie
Server, Netzwerkkomponenten und weitere.
Wird oder
wurde Datenschutz in dieser Form optimiert, sollte dies in Gesprächen mit
Banken oder
möglichen
Investoren offensiv dargestellt werden. Endweder durch einen Auftritt des
Datenschutzbeauftragten,
der diese Optimierung entsprechend erläutert, oder durch eine Attestierung durch
unabhängige, externe Berater, beispielsweise geprüft im Rahmen eines
Datenschutzaudits.
Abschließend
sollten noch wirtschaftliche Nachteile genannt werden, die durch den Wettbewerb
entstehen können. In den letzten Jahren gab es die hinreichend bekannte Abmahnwelle,
die sich auf falsche oder fehlende Angaben im Impressum von Internetauftritten
konzentrierte. Nachdem zwischenzeitlich die meisten Website-Betreiber ihre
Hausaufgaben gemacht und ihre Seiten entsprechend angepasst haben, sind einige
Rechtsanwälte dazu übergegangen, das Thema „Datenschutz“ als mögliches
Abmahnkriterium heranzuziehen.
Die meisten
Abmahnungen beziehen sich hierbei auf ein nicht unverzüglich bereitgestelltes
„öffentliches Verfahrensverzeichnis“ oder auf eine fehlende Bestellung eines
Datenschutzbeauftragten. Heikel sind insbesondere im letzten Fall die Kosten,
die hier entstehen können, da als Basis Jahresgehalt eines Datenschutzbeauftragten
herangezogen wird. Ob so eine Abmahnung beispielsweise hinsichtlich der Kosten
gerechtfertigt ist, sei dahingestellt. Sie führt in jedem Fall zu vermeidbarem
Ärger und Kosten für Geschäftsführung und Firmeninhaber
Stefan Fischerkeller GEFAS Datenschutz
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