Datenverlust! - und jetzt?


Wie muss sich ein deutsches Unternehmen bei einem Verlust sensibler Daten verhalten?
Regelung in § 42a BDSG
Seit der letzten Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) findet sich eine konkrete Regelung für den Verlust besonders sensibler Daten in § 42a BDSG. Diese Vorschrift zur sogenannten Security-Breach-Notification betrifft unter anderem besondere Arten personenbezogener Daten (§ 3 Abs. 9 BDSG, z.B. Gesundheitsdaten) und Bank- oder Kreditkartendaten. Gehen diese Daten verloren und drohen schwerwiegende Beeinträchtigungen für die Rechte der Betroffenen, so sind die Aufsichtsbehörde und die Betroffenen unverzüglich zu informieren.
Unverzügliche Information der Aufsichtsbehörde und der Betroffenen
Unverzüglich bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Aufsichtsbehörde zu informieren ist, sobald der Vorfall der datenverarbeitenden Stelle bekannt wird. Inhaltlich muss die Information “eine Darlegung der Art der unrechtmäßigen Kenntniserlangung und Empfehlungen für Maßnahmen zur Minderung möglicher nachteiliger Folgen enthalten”. So sollen die Schäden für die Betroffenen möglichst gering gehalten werden.
Halbseitige Anzeige in zwei Tageszeitungen
Bei der Information der Betroffenen muss beurteilt werden, ob die Benachrichtigung einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellt. Dies kann sich z.B. aus der großen Anzahl der Betroffenen ergeben oder aus der Tatsache, dass nicht alle Anschriften der Betroffenen bekannt sind. In diesen Fällen erfolgt die Information durch eine halbseitige Anzeige in zwei deutschlandweit erscheinenden Tageszeitungen.
Image-Schaden mit enormen Ausmaßen
Auch wenn bislang noch keine Anzeigen geschaltet werden mussten, ist bei einem Datenverlust das Risiko für das Unternehmensimage enorm. Da der Datenschutz in den letzten Jahren immer mehr ins Blickfeld der Öffentlichkeit gerät, wird das Vermeiden eines Datenlecks für die Außenwirkung eines Unternehmens geradezu überlebenswichtig.

Stefan Fischerkeller

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